Bekanntmachung für die Wahl zum Kirchenvorstand am 08./09. November 2025

Auskunftsrecht bzgl. eigener personenbezogener Daten in der Liste der Wahlberechtigten

  1. Für die am 08./09. November stattfindende Kirchenvorstandswahl wurde die Liste der Wahlberechtigten vom Kirchenvorstand festgestellt.
  2. Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie spätestens elf Wochen (bei Allgemeiner Onlinewahl) bzw. sechs Wochen (wenn nur analoge Wahlverfahren durchgeführt werden) vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche persönlich Auskunft bzgl. ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
  3. Die Auskunftsfrist beginnt am 22.09.2025 und endet am 29.09.2025.
  4. Bis zum Ende der Auskunftsfrist können von den Wahlberechtigten in Textform oder zur Niederschrift Einsprüche an den Wahlvorstand St. Paulus, Burgsdorffstraße 154, 46284 Dorsten gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat Domplatz 27, 48143 Münster einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten sind nach Ablauf dieser Frist unzulässig.
  6. Wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde, die im Melderegister mit einem Sperrvermerk eingetragen sind, stehen nicht in der Liste der Wahlberechtigten, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eigewilligt hat.
  7. Nach § 7 Abs. 6 der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster ist eine Person, wenn sie nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet ist, gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.